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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.05.2012 entschieden, dass die gleichlautenden Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen bzw. Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken zum Auslagenersatz im Bankverkehr mit Verbrauchen unwirksam sind und daher nicht mehr verwendet werden dürfen.
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Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (VI ZR 120/10) Ansprüche gegenüber Wirtschaftsauskunfteien von beurteilten Firmen auf Schadensersatz und Unterlassung von Bonitätsbeurteilungen zurückgewiesen. Kläger ist ein Unternehmen, das von einem Inkassounternehmen mit der Bonitätsbeurteilung „500“ eingeschätzt und deren Zahlungsweise als „langsam und schleppend, Creditreform-Inkasso-Dienst wurde eingeschaltet“ charakterisiert wurde.
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Mit zwei Entscheidungen vom 30.03.2011 (BGH VIII ZR 94/10 und VIII ZR 99/10) hat der BGH seine Rechtsprechung zur unrichtigen Übernahmebestätigung etc. erweitert. In dem zu entschei-denden Fall hat der Leasingnehmer auf entsprechende Vermittlung des Lieferanten einen „Werbevertrag“ mit einem Dritten geschlossen, der ihm in Höhe der nach dem Leasingvertrag geschuldeten Leasingraten monatliche Einkünfte versprach.
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Mit der Entscheidung vom 18.05.2011 (BGH VIII ZR 260/10) bekräftigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach sowohl beim regulären Vertragsablauf, wie beim Vertragsablauf nach vorzeitiger Kündigung ein Minderwertausgleich, der sich auf über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung der Leasingsache bezieht, ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.
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Nach Inkraftreten der Schuldrechtsmodernisierung war es in der Literatur umstritten, ab welchem Zeitpunkt dem Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zu zahlenden Leasingraten aufgrund von Mängel des Leasingobjektes zustehen.
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In seiner Entscheidung vom 03.09.2009 (Az. C 489/07) hat der EuGH festgelegt, dass ein Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz nach § 357 Abs. 3 BGB widerruft, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten.
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Der BGH hat mit seinem Urteil vom 14.07.2009 (Az. XI ZR 18/08) Stellung bezogen zu der Frage, ob sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung berufen kann, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner verhandelt wurde. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagten hatten am 15.05.2001 eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit und einem Avalkredit übernommen. Diese Kredite wurden durch die Klägerin der B. GmbH zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt, der Beklagte zu 1.) war Geschäftsführer dieser GmbH, die Beklagte zu 2.) deren Mehrheitsgesellschafterin.
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